Wohngebäude

Damit die Bauzeit nicht zum Alptraum wird…

Sollte der Bauherr besser eine

Bauherrn-Haftpflichtversicherung haben!

Denn wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 BGB).

Dieser Grundsatz gilt auch für den Bauherrn. Der Bauherr ist, -auch wenn dieser für die am Bau durchzuführenden Arbeiten sachverständige Personen wie den Architekt, Bauunternehmer und Bauhandwerker beauftragt hat-, nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht befreit.
Als Bauherr kann man aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der Verletzung der Überwachungspflicht oder aufgrund eines Verschuldens bei der Auswahl der am Bau Beteiligten zur Haftung herangezogen werden; sofern kein anderer Verantwortlicher ausgemacht werden kann.

Ein Beispiel stellt in diesem Zusammenhang die unbeleuchtete Baugrube dar, in die jemand hineinstürzt. Der Bauherr ist hier aus seiner unzureichend nachgekommenen Verkehrssicherungspflicht haftbar.

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